Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 09.11.2023 (Az. III ZR 105/22) zur Frage der Organhaftung eines Geschäftsführers bei internen Zuständigkeitsregelungen Stellung genommen. Das Urteil behandelt auch die Strafbarkeit des Geschäftsführers bei unerlaubten Bankgeschäften.
Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 Abs. 2 KWG macht sich derjenige strafbar, der entgegen § 32 Abs. 1 KWG ohne Erlaubnis Bankgeschäfte erbringt, wenn dies fahrlässig oder vorsätzlich geschieht.
Haftung eines Organs:
Bei der Haftung für unerlaubte Bankgeschäfte wird zwischen der objektiven Organstellung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterschieden. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen, der in organschaftlicher Stellung für eine juristische Person tätig ist. Die objektive Organstellung allein reicht jedoch nicht für eine Haftung aus; es bedarf auch des Verschuldens gemäß § 276 BGB.
Überwachungspflichten und interne Zuständigkeitsregelungen:
Interne Zuständigkeitsregelungen können zwar die straf- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nicht aufheben, jedoch beschränken. Es verbleiben allerdings Überwachungspflichten für das nicht unmittelbar zuständige Organ, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.
Das BGH-Urteil hebt die Notwendigkeit hervor, dass bei der Haftung von Organen einer juristischen Person sowohl die objektive Organstellung als auch das individuelle Verschulden berücksichtigt werden müssen. Zuständigkeitsregelungen und die daraus resultierenden Überwachungspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit.