Die eGbR und das Transparenzregister
Durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) besteht nunmehr die Möglichkeit, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Dies war bisher nicht möglich. Mangels Registereintragung war eine GbR daher auch nicht transparenzregisterpflichtig.
Transparenzpflichtige Rechtseinheiten sind nach § 20 GWG juristische Personen des Privatrechts, wie z.B. die GmbH oder die Aktiengesellschaft, und eingetragene Personengesellschaften wie z.B. die KG oder die GmbH & Co. KG sowie die Partnerschaftsgesellschaft.
Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragene (eGbR), handelt es sich um eine eingetragene Personengesellschaft im Sinne des § 20 GWG. Die wirtschaftlich Berechtigten der eGbR sind daher in das Transparenzregister einzutragen.
Die im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR muss daher Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtig-ten machen. Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GWG die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten selbst, d.h. die Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten ist von der eGbR bzw. der jeweils betroffenen Gesellschaft originär zu erfüllen.
Folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind meldepflichtig:
• Vor- und Nachname (alle Vornamen)
• Geburtsdatum
• Wohnort (nicht die vollständige Adresse)
• Wohnsitzland
• alle Staatsangehörigkeiten
• Typ der wirtschaftlichen Berechtigung
• Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GWG)
Alle Änderungen sind mitteilungspflichtig.
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Transparenzregister - Tappmeier Rechtsanwälte