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Das Schicksal von Vollmachten beim Tod des Bankkunden

Stirbt der Bankkunde, stellt sich die Frage, was mit den zuvor erteilten Vollmachten geschieht.

 

Eine Vollmacht über den Tod hinaus gilt auch nach dem Tod des Bankkunden weiter. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte weiterhin berechtigt ist, über das Konto oder Depot des Verstorbenen zu verfügen. Für die Bank ist dabei entscheidend, dass die Vollmacht des Verstorbenen fortbesteht und sich der Bevollmächtigte nicht erneut erbrechtlich legitimieren muss. Die Erben des verstorbenen Kontoinhabers haben jedoch das Recht, die Vollmacht zu widerrufen. Etwaige Beschränkungen des Bevollmächtigten, die im Innenverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bevollmächtigten bestanden haben, sind für die Bank grundsätzlich unbeachtlich. Eine Ausnahme bildet jedoch der Fall eines erkennbaren Rechtsmissbrauchs durch den Bevollmächtigten.

 

Eine Vollmacht auf den Todesfall wird erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam und bedarf keiner besonderen Form. Der Nachweis des Todes erfolgt in der Regel durch Vorlage der amtlichen Sterbeurkunde. Die Befugnisse einer solchen Vollmacht beschränken sich ausschließlich auf Vertretungshandlungen, die den Nachlass des Verstorbenen betreffen. Der Bevollmächtigte muss klarstellen, dass er im Namen der Erben handelt. Wie bei der Vollmacht über den Tod hinaus können die Erben die Vollmacht jederzeit widerrufen. Dies kann im Rahmen der Notgeschäftsführung sogar durch einen einzelnen Miterben erfolgen. Obwohl die Vollmacht grundsätzlich widerruflich ist, gibt es Situationen, insbesondere bei entgeltlichen Geschäften, in denen eine Unwiderruflichkeitsklausel für zulässig erachtet wird.

 

In beiden Fällen ist es für die Erben wichtig, ihre Rechte und Pflichten zu kennen, um den Nachlass des Verstorbenen angemessen verwalten zu können. Die Banken sind grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus die Rechtmäßigkeit der Vollmachten zu hinterfragen, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht.