In seinem Urteil vom 21.11.2023 (Az.: II ZR 69/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Frage im Bereich des Gesellschaftsrechts geklärt: die Haftung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft für die Kosten eines die Gesellschaft betreffenden Insolvenzverfahrens. Das Urteil wirft Licht auf eine lange Zeit umstrittenes Thema und schafft Klarheit für Unternehmer und ihre rechtliche Verantwortung.
Bisher gab es Uneinigkeit darüber, ob Gesellschafter einer Personengesellschaft für die Kosten eines Insolvenzverfahrens haften sollten. Die Rechtsprechung und die Rechtsliteratur waren gespalten. Die Frage blieb weitgehend offen. Der BGH hatte in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 2009 die Haftung der Gesellschafter für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft zunächst abgelehnt, diese Frage aber in einer neueren Entscheidung aus dem Jahr 2021 ausdrücklich offengelassen. Die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum verneinten eine direkte Haftung der Gesellschafter, während andere die Haftung befürworteten.
Das jüngste Urteil des BGH vom 21.11.2023 stellt nunmehr klar, dass Gesellschafter grundsätzlich für die Kosten eines Insolvenzverfahrens haften. Insbesondere betrifft dies die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Die persönliche Haftung der Gesellschafter entspricht dem allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, wonach Einzelpersonen oder Gemeinschaften für ihre Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen haften, es sei denn, es ist gesetzlich etwas anderes vorgesehen oder es wurde eine Haftungsbeschränkung vereinbart.
Die persönliche Haftung der Gesellschafter in der Insolvenz ist jedoch zu beschränken. Hierzu nimmt der BGH zunächst eine teleologische Reduktion des § 128 HGB dahin gehend vor, dass er klarstellt, dass die Gesellschafter nicht für die durch den Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten haften, da die Gesellschafter auf die Entstehung der Verbindlichkeiten keinen Einfluss nehmen können.
Dieses Argument lässt der BGH aber nicht für die Kosten des Insolvenzverfahrens gelten. Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind, nach den Ausführungen des BGH, bereits in der Insolvenzeröffnung angelegt, weil die Gesellschafter Einfluss auf die Entstehung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlichen Eröffnungsgrundes haben.
Die Gesellschafter können die Entstehung der Verfahrenskosten durch die Bereitstellung der für die Gläubigerdeckung erforderlichen Mittel oder die frühzeitige Liquidation der Gesellschaft beeinflussen. Unterlassen sie dies, stellen die Kosten des Insolvenzverfahrens eine Verwirklichung des Unternehmerrisikos dar, das die Gesellschafter eingegangen sind.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Auswirkungen auf die rechtliche Landschaft für Unternehmen und ihre Gesellschafter. Es betont die Bedeutung rechtzeitiger Maßnahmen zur Sicherung der finanziellen Stabilität des Unternehmens und unterstreicht die Verantwortlichkeit der Gesellschafter für die Handlungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Das Urteil des BGH schafft Klarheit in einer für lange Zeit umstrittenen Rechtsfrage. Nunmehr ist klar-gestellt, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft für die Kosten eines die Gesellschaft betreffen-den Insolvenzverfahrens haften. Unternehmen und ihre Gesellschafter sollten sich dieser rechtlichen Verantwortung bewusst sein und entsprechende Maßnahmen treffen, um finanzielle Risiken zu minimieren und die langfristige Stabilität des Unternehmens zu gewährleisten.