IT-Recht

Photo by Christina@wocintechchat.com on Unsplash
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Unser Leben ist ohne die Informationstechnologie nicht mehr denkbar. Dementsprechend hat sich auch das Informationstechnologierecht (IT-Recht) in den letzten Jahrzehnten stürmisch entwickelt. In der Praxis kommt es häufig zu Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten wie gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Urheber- und Medienrecht oder Arbeitsrecht.

 

Von großer Bedeutung für Unternehmen ist das IT-Vertragsrecht. Hierunter verstehen wir Verträge über die Lizenzierung von Software, Hosting, SaaS (Software as a Service), Entwicklung und Anpassung von Software (Customizing, Parametrisierung), Verträge über IT-Projekte, Outsourcing und Cloud-Dienstleistungen.

 

Unternehmen der IT-Branche können unsere jahrelangen Erfahrungen auf diesem Gebiet ebenso nutzen wie Unternehmen, die Software und IT-Dienstleistungen von ihren Geschäftspartnern beziehen.

 

Wir verhandeln und erstellen für Sie komplexe Verträge über die Einführung von Software und begleiten Sie bei den Verhandlungen hierüber. Wir begleiten Sie fachmännisch bei Ihren Outsourcing-Projekten und dem Einkauf von Cloud-Dienstleistungen. Wir liefern IT-Unternehmen exakt auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsmuster.

 

Dabei profitieren Sie von unseren Kompetenzen in überschneidenden Rechtsgebieten, etwas dem Arbeitsrecht, dem Urheber- und Medienrecht, dem Wettbewerbsrecht oder dem Arbeitsrecht.

Registrierung einer Domain

Photo by Markus Winkler on Unsplash
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Die DENIC eG in Frankfurt  ist die deutsche Registrierungsstelle für alle Domains mit der Länderkennung (Top-Level-Domain) „de“. Laut aktueller Pressemitteilung der DENIC eG sind zwischenzeitlich bereits 17 Millionen de.Domains registriert (Stand 15.07.2021).

 

Wollen Sie eine Domain für Ihr Start-Up-Unternehmen, Ihr bereits bestehendes Unternehmen oder für von Ihnen vertriebene Produkte, Marken, usw. registrieren lassen, so erfolgt dies über die Registrierungsseite der DENIC eG.

 

Haben Sie sich für einen Namen (Second-Level-Domain) entschieden, so gilt es neben der Verfügbarkeit zu prüfen, ob Sie mir Ihrem Wunsch-Domain-Name keine Rechte Dritter wie etwa Marken- oder Namensrechte verletzen.

 

Gern unterstützen wir Sie bei der Registrierung Ihrer Wunsch-Domain und übernehmen die Vorprüfung für Sie.

 

Jede .de-Domain wird nur einmal vergeben. Über die whois-Abfrage bei der DENIC eG kann die Verfügbarkeit schnell in Erfahrung gebracht werden. Ist die Wunsch-Domain bereits vergeben, so kann bei missbräuchlicher oder rechtswidriger Verwendung über die DENIC eG der Inhaber der Domain festgestellt werden. Erforderlich ist jedoch ein rechtliches Interesse, das glaubhaft gemacht werden muss.

 

Sollte Ihre Wunsch-Domain bereits vergeben sein, prüfen wir gern für Sie, ob hier ggf. eine missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung besteht und setzen Ihre Rechte für Sie durch.

Verkauf und Erwerb von Domains, Inhaberwechsel

Als Inhaber einer Domain sind Sie berechtigt, die Domain an Dritte zu verkaufen. Hierzu wird ein Domain-Kaufvertrag nach §§ 433, 453 BGB abgeschlossen. Es handelt sich bei der Veräußerung einer Domain um einen sog. Rechtskauf.

 

Wichtig ist, dass die Domain frei von Rechten Dritter ist. Da eine Domain beispielsweise auch gepfändet werden kann, muss dies vorab geklärt werden. Hat ein Dritter einen sog. Dispute-Eintrag erwirkt, kann die Domain nicht auf den Erwerber umgeschrieben werden. Auch dies ist vor Abschluss des Kaufvertrages zu beachten.

 

Mit der Übertragung einer Domain tritt der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Inhabers ein. Die Domain kann auf zwei Wegen übertragen werden. Entweder über den Provider, der die Domain verwaltet, oder im Rahmen eines Providerwechsels.

 

Beabsichtigen Sie den Verkauf oder Erwerb einer Domain, entwerfen wir für Sie den passenden Vertrag und begleiten die Umschreibung durch die DENIC eG für Sie.

Streitigkeiten um Domains

Als Inhaber einer Domain haben Sie das Recht, für eine IP-Adresse exklusiv Ihre Wunsch-Domain zu nutzen. Hier gilt immer der Prioritätsgrundsatz. Wer sich die Domain zuerst sichert, der ist allein zur Nutzung berechtigt.

 

Die DENIC eG prüft bei der Registrierung Ihrer Domain nicht, ob Rechte Dritter verletzt werden. Dritte können beispielsweise nach dem MarkenGesetz, dem BGB-Namensrecht, dem urheberrechtlichen Titelschutz oder dem Wettbewerbsrecht gegen Sie vorgehen, sollte Ihre Domain hiergegen verstoßen.

 

Wir prüfen vor der Registrierung einer Domain, ob ein Verstoß gegen vorrangige Rechte Dritter vorliegen kann.

 

Behauptet ein Dritter einen Rechtsverstoß aufgrund der zu Ihren Gunsten eingetragenen Domain, oder sind Sie der Meinung, eine fremde Domain verletzt Ihre Rechte, werden wir für Sie außergerichtlich und notfalls gerichtlich tätig.

Tippfehler-Domains

Bei sog. Tippfehler-Domains werden – meist von Wettbewerbsteilnehmern – Domain-Namen (Second-Level-Domain) registriert, die sich von einer bekannten Marke, Kennzeichnung oder einer bekannten Website nur durch einen gezielten Tippfehler unterscheiden.

 

Zu denken sind hier an typische Schreibfehler ("ie" statt "ei", einfach "P" statt "Doppel-P") oder ähnlich klingende Bezeichnungen. Unterläuft dem Suchenden ein Tippfehler, landet er auf der Seite des Wettbewerbers und nicht auf der eigentlich gesuchten Seite.

 

Ähnlich verhält es sich bei Suchmaschinen-Einträgen. Das gesuchte Schlagwort wird falsch eingegeben, die Trefferliste zeigt die Tippfehler-Domain an, der Interessierte gelangt auf die Seite des Konkurrenten.

 

Oftmals enthalten die Tippfehler-Domains keine echten Inhalte, sondern Werbelinks oder Weiterleitungen auf die eigentliche Seite des Wettbewerbers.

 

In Fällen von Tippfehler-Domains ist regelmäßig zu prüfen, ob die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt sind. Empfehlenswert ist in jedem Fall, einen sog. Dispute-Antrag bei der DENIC eG zu stellen. Dieser Dispute-Eintrag verhindert, dass die Domain an Dritte übertragen wird. Beantragt der Domain-Inhaber die Löschung der Domain, wird der Dispute-Antragsteller neuer Inhaber der Domain.

Software-Urheberrecht

Photo by Radowan Nakif Rehan on Unsplash
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Software unterliegt als geistiges Eigentum dem Urheberrecht. So bestimmt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) in § 2, dass Computerprogramme zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme ergeben sich aus den §§ 69a ff. UrhG.

 

Computerprogramme sind nach der gesetzlichen Definition in § 69a Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Maßgeblich für den Schutz von Software ist die persönliche schöpferische Leistung des Programmierers, aber auch die Investitionen, die zur Programmierung des Computerprogramms (der Software) erforderlichen sind.

 

Aber was ist eine Software bzw. ein Computerprogramm in diesem Sinne? Ab welchem Reifegrad der Softwareentwicklung gilt der Schutz?

 

Nach den Mustervorschriften der Weltorganisation für geistiges Eigentum, englisch: World Intellectual Property Organization (WIPO) umfasst der Begriff des Computerprogramms „eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion der Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt“.

 

Auch die Vorschriften der DIN 44300 (nunmehr abgelöst durch die Normen ISO 2382) umschreiben den Begriff Computerprogramm als „eine zur Lösung einer Aufgabe vollständige Anweisung zusammen mit allen erforderlichen Vereinbarungen“.

 

Aus dieser weiten Fassung des Begriffs Computerprogramm folgt, dass nicht nur Betriebssysteme und Anwendungsprogramme, sondern auch Hilfsprogramme, Makros und Programmteile sowie in Hardware integrierte Programme wie Firmware oder embeded Software grundsätzlich schutzfähig sind. Im Übrigen können auch Browser, Suchmaschinen, E-Mail-Software urheberrechtlich geschützt sein.

 

Probleme ergeben sich regelmäßig, wenn ein Computerprogramm nicht nur von einem Programmierer als Schöpfer des Werkes erstellt wurde, sondern – was meist der Fall ist – mehrere Programmierer gemeinsam an der Software gearbeitet haben. Haben mehrere Programmierer die Software gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, sind sie Miturheber des Werkes.

 

Die Miturheber sind nur gemeinsam berechtigt, die Software zu Veröffentlichen oder zur Verwerten. Änderungen des Computerprogramms sind nur mit Einwilligung aller Miturheber zulässig. Vor allem bei Open Source kann dies problematisch sein.

 

Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Auftraggebers ein Computerprogramm erschaffen, ist ausschließlich der Arbeitgeber berechtigt, alle vermögensrechtlichen Befugnisse an der Software auszuüben, es sei denn, zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber wird etwas anderes vereinbart.