Verfasser:
Dr. Klaus Tappmeier
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Mediator
Stand der Bearbeitung: März 2022
Am 01.08.2021 ist das Transparenz- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat massive praktische Auswirkungen auf eine Vielzahl von Unternehmen in Deutschland. Das Transparenzregister soll mit diesem Gesetz zu einem Vollregister werden. Die sog. Mitteilungsfiktion entfällt ersatzlos. Damit müssen wesentlich mehr Unternehmen Angaben im Transparenzregister hinterlegen. Geschätzt sind es 1,9 Mio. Gesellschaften in Deutschland, denen bislang die Mitteilungsfiktion zugute kam und die deshalb von der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister verschont blieben. Ab dem 01.08.2021 müssen auch diese Gesellschaften Mitteilungen zum Transparenzregister abgeben. Bei Verletzung der Meldepflicht drohen empfindliche Strafen.
Im Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaften (UG, GmbH) erfüllten bis zum 31.07.2021 in der Regel die vom Transparenzregister geforderten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten. Diese Angaben ergaben sich üblicherweise aus den Handelsregisteranmeldungen und der Gesellschafterliste. Sofern die Kapitalanteile und die damit verbundenen Stimmrechte aus den im Handelsregister hinterlegten Dokumenten elektronisch einsehbar waren, und sich daraus natürliche Personen als Gesellschafter ergaben, mussten die Geschäftsführer nichts weiter veranlassen.
Bei Aktiengesellschaften und Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, Genossenschaft, Partnerschaftsgesellschaft) war die Lage schon vor dem 01.08.2021 nicht ganz so einfach. Das Handelsregister enthält hier keine Angaben zur Höhe der Beteiligung als Gesellschafter und zum wirtschaftlich Berechtigten. Eine Meldepflicht zum Transparenzregister war deshalb schon vor der Novellierung die Regel. Gleiches galt, wenn die Geschäftsanteile einer GmbH oder UG nicht von natürlichen Personen gehalten werden, sondern von Personengesellschaften.
Ab dem 01.08.2021 sind alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften ausnahmslos mitteilungspflichtig. Nur für eingetragene Vereine gibt es mit der automatischen Eintragung durch die registerführende Stelle Erleichterungen.
Die nachfolgende Darstellung gibt eine Orientierungshilfe. Gern prüfen wir für Sie, welche Meldungen zum Transparenzregister erforderlich sind und erledigen dies für Sie.
Das Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz (GwG) wurde zur Umsetzung einer EU-Richtlinie am 26.06.2017 angepasst. Dabei wurden die Vorschriften über das Transparenzregister in das Gesetz eingeführt. Ziel der Regelungen ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Die Pflichten aus dem Geldwäschegesetz gelten nach § 2 GwG nicht nur für Geldinstitute, sondern auch für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie Güterhändler.
Das Transparenzregister
Das Transparenzregister ist die zentrale Stelle zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte. Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu finden sich in §§ 18 - 26 GwG. Es dient dazu, die Angaben zur Identität der wirtschaftlichen Berechtigten von juristischen Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaften) sowie eingetragenen Personengesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaften) und anderen Rechtsträgern einzuholen und abrufbar vorzuhalten. Über das Transparenzregister müssen Gesellschaften oder diesen gleichgestellte Rechtsträger Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern machen. Seit dem 01.08.2021 gilt diese Verpflichtung ausnahmslos. Die Mitteilungsfiktion entfällt.
Bußgelder
Für den Fall, dass die Pflichten nicht erfüllt werden, drohen Bußgelder. Hierzu wurde ein Bußgeldkatalog erlassen. Für einfache Verstöße gegen die Meldepflichten nach § 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 56 GwG ist ein Bußgeldrahmen bis zu 100.000 € vorgesehen. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen drohen Bußgelder bis zu einer Million € oder bis zum zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Bei leichtfertigen Verstößen wird eine reduzierte Geldbuße fällig.
Eine („nur“) verspätete Meldung an das Transparenzregister wird deutlich milder geahndet als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern.
Ab Januar 2020 werden bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, nach § 57 GwG im Internet veröffentlicht. Es handelt sich bei dieser
Regelung um die Umsetzung von EU-Vorgaben.
Gemeldet werden müssen nach § 19 GwG Angaben zum „wirtschaftlich Berechtigten“ einer „Vereinigung“.
Meldepflichtige Angaben sind
Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland haben neben den in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts, den sie verwalten, auch die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen (§ 21 Abs. 1 S. 1 GwG).
Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften bemessen sich die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 GwG an der Beteiligung (Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte), an der Ausübung der Kontrolle oder der Funktion als gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder Partner.
Darüber hinaus ist nach § 19 Abs. 3 Nr. 1b GwG die Form der Kontrolle von Relevanz. Das heißt, die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter kann bei Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 S. 1 GwG - mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen - aus der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise abgeleitet werden. Zu nennen sind hier Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander.
Auch zählt hierzu die Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern. Nach § 19 Abs. 3 Nr. 1c GwG wird die Stellung als wirtschaftlicher Berechtigter auch durch die Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners bestimmt.
Als Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 S. 1 GwG gelten juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften.
Juristische Personen des Privatrechts sind z.B. die GmbH, die Aktiengesellschaft und der eingetragene Verein. Zu den eingetragenen Personengesellschaften zählen die Kommanditgesellschaft (KG), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die GmbH & Co. KG, die Genossenschaft und die Partnerschaftsgesellschaft.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) fällt nicht darunter, weil sie derzeit in keinem Register eingetragen wird. Hingegen gelten rechtsfähige Stiftungen als Vereinigungen.
Auch Trusts, nicht rechtsfähige Stiftungen und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen, gelten nach § 21 GwG als meldepflichtige Vereinigungen.
Die Vereinigungen bzw. deren Verwalter (Trustees) müssen ihren Sitz oder Wohnsitz in Deutschland haben.
Wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Abs. 1 GwG kann nur eine natürliche Person sein. Gesellschaften gleich welcher Rechtsform können nicht als wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister genannt werden. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt allgemein diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die transparenzpflichtige Vereinigung letztlich steht.
Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt bei juristischen Personen (außer rechtsfähigen Stiftungen) und bei sonstigen Gesellschaften jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
Hält z.B. eine natürliche Person nicht mehr als 25% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte an einer GmbH oder GmbH & Co. KG, ist sie nicht als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen. Dementsprechend unterbleibt eine diesbezügliche Meldung zum Transparenzregister.
Bei nicht selten anzutreffenden Gestaltungen, in denen z.B. einem Kapitalanteil von nur 10 % Stimmrechte von 50% zustehen, besteht hingegen die Meldepflicht.
Eine mittelbare Kontrolle liegt vor, wenn Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die wiederum von einer natürlichen Person kontrolliert werden.
Beispiel 1:
Die A-GmbH hält 40% der Anteile an der B-GmbH. An der A-GmbH sind die natürlichen Personen Müller (65%) und Maier (35%) beteiligt. Die Stimmrechte folgen in allen Gesellschaften den Kapitalanteilen.
Bei der A-GmbH sind sowohl Müller als auch Maier wirtschaftlich Berechtigte. Ihre Kapitalanteile und Stimmrechte liegen jeweils über 25 %.
Bei der B-GmbH sind weder Müller noch Maier wirtschaftlich Berechtigte. Die A-GmbH beherrscht mit einer Kapitalbeteiligung und Stimmrechten von "nur" 40 % nicht die B-GmbH.
Abwandlung Beispiel 1:
Die A-GmbH hält 60 % an der B-GmbH.
Müller beherrscht mit 65 % des Kapitals und der Stimmrechte die A-GmbH. Diese wiederum ist beherrschender Gesellschafter der B-GmbH. Müller ist damit aufgrund seiner mittelbaren Beteiligung an der B-GmbH deren wirtschaftlich Berechtigter.
Maier ist nicht wirtschaftlich Berechtigter der B-GmbH. Maier beherrscht nicht die A-GmbH und kann deshalb keinen beherrschenden Einfluss in der Gesellschafterversammlung der B-GmbH ausüben.
Beispiel 2:
Müller ist Alleingesellschafter der X-GmbH, die 10% der Kapitalanteile an der Y-GmbH hält. Die anderen 90% der Kapitalanteile hält Maier. Die Satzung der X-GmbH stellt die Geschäftsanteile des Maier stimmrechtslos.
Müller ist wirtschaftlich Berechtigter der Y-GmbH. Zwar beträgt sein Kapitalanteil nur 10%. Er kontrolliert aber sämtliche Stimmen der Y-GmbH.
Auch Maier ist wirtschaftlich Berechtigter der Y-GmbH. Zwar hat er keine Stimmrechte. Er hält aber mehr als 25% der Kapitalanteile.
Wirtschaftlich Berechtigter ist auch die natürliche Person, die zwar weder mehr als 25% der Kapitalanteile noch der Stimmrechte hält, aber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung ausüben kann. § 3 Abs. 2 GwG verweist hier auf § 290 Abs. 2 bis 4 HGB.
Beispiel 3:
Müller ist Alleingesellschafter der X-GmbH, die 10% der Kapitalanteile an der Y-GmbH hält. Nach der Satzung hat die X-GmbH das Recht, den Geschäftsführer der Y-GmbH zu bestimmen.
Mit einen Kapital- und Stimmrechtsanteil von nur 10% wäre Müller nicht wirtschaftlich Berechtigter. Da die X-GmbH aber trotz dieser Minderheitsposition den Geschäftsführer bestimmen kann, liegt ein beherrschender Einfluss vor. Müller ist als Alleingesellschafter der X-GmbH deshalb wirtschaftlich Berechtigter der Y-GmbH.
Beispiel 4:
An der A-GmbH & Co. KG sind die Kommanditisten Müller, Maier, Schmidt und Schulz mit jeweils 25% beteiligt. Die Geschäfte werden von der B-GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin geführt, die keine Kapitalanteile an der A-GmbH & Co. KG besitzt. Die Geschäftsanteile an der B-GmbH hält Müller, der auch Geschäftsführer der B-GmbH ist.
Die vier Kommanditisten sind nicht wirtschaftlich Berechtigte, weil sie jeweils nicht mehr als 25% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte besitzen. Die B-GmbH übt als Komplementärin, die die Geschäfte führt, aber einen beherrschenden Einfluss auf die A-GmbH & Co. KG aus. Folglich ist deren Alleingesellschafter Müller wirtschaftlich Berechtigter.
Es sind Fälle denkbar, in denen ein wirtschaftlich Berechtigter nach den vorstehenden Kriterien nicht ermittelt werden kann.
Beispiel 5:
An der A-GmbH sind vier Gesellschafter als natürliche Personen mit jeweils 25% der Kapitalanteile und gleichlaufenden Stimmrechten beteiligt. Für keinen der Gesellschafter bestehen Sonderrechte, die ihm einen beherrschenden Einfluss geben könnten.
Damit lässt sich ein wirtschaftlich Berechtigter weder aufgrund der Kapitalanteile, der Stimmrechte noch einer vergleichbaren Kontrollausübung ermitteln. In diesem Fall gilt als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer) der A-GmbH (§ 3 Abs. 2 S. 5 GwG).
Unmittelbar vor Verabschiedung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes wurden in § 20a GwG Entlastungen von der Mitteilungspflicht für die ca. 600.000 eingetragenen Vereine i.S.d. § 21 BGB eingeführt. Die registerführende Stelle besorgt sich die Vereinsdaten aus dem Vereinsregister und übernimmt diese Daten automatisch in das Transparenzregister. Diese Eintragungen werden erstmals spätestens zum 01.01.2023 von der registerführenden Stelle vorgenommen.
Die registerführende Stelle trägt hierzu alle Mitglieder des Vereinsvorstands als wirtschaftlich Berechtigte ein. Als Wohnsitzland werden Deutschland und als einzige Staatsengehörigkeit die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen, sofern diese Daten nicht im Vereinsregister vorhanden sind.
Dieser "Service" bringt sicherlich Erleichterungen für die zumeist ehrenamtlich geführten Vereine, doch ist auch hier für die Vorstände Sorgfalt geboten.
Meldet ein Verein von sich aus seine Daten zum Transparenzregister, entfällt die automatische Eintragung durch die registerführende Stelle. Hat ein Verein schon Mitteilungen zum Transparenzregister eingereicht, kann er dem Transparenzregister mitteilen, dass diese Angaben nicht mehr gelten sollen. Dann übernimmt die registerführende Stelle die automatische Eintragung.
Nach der Ersteintragung ergänzt die registerführende Stelle die Daten anlassbezogen, also wenn sich Änderungen ergeben haben. Auch dies wird automatisch durchgeführt.
Vereinigungen, die bislang aufgrund der weggefallenen Mitteilungsfiktion noch keine Meldungen an das Transparenzregister abgeben mussten, werden Übergangsvorschriften eingeräumt (§ 59 Abs. 8 GwG). Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben bis zum 31.03.2022 Zeit, GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und die Partnerschaft müssen die Angaben bis zum 30.06.2022 hinterlegen. Bei allen anderen Gesellschaften sind die Mitteilungen bis zum 31.12.2022 abzugeben.
Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht werden Bußgelder nach § 59 Abs. 9 GwG erst nach Ablauf von einem weiteren Jahr erhoben.
Die folgenden Fallgruppen legen eine zusätzliche Meldepflicht nahe, da es hierbei meistens mindestens einen wirtschaftlich Berechtigen geben wird, der zum Transparenzregister zu melden ist (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Treuhandverhältnisse
Weitere typische, potenziell eintragungspflichtige Sachverhalte sind vor allem Treuhandverhältnisse und ähnliche Rechtsgestaltungen. Hier ist zu prüfen, ob durch die Gestaltung ein wirtschaftlich Berechtigter entsteht, der beim Transparenzregister gemeldet werden muss (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Diese Auflistung ist insbesondere darauf zu prüfen, ob durch die Gestaltungen wirtschaftlich Berechtigte entstehen, die zu melden sind.
Werden Kapitalanteile oder Stimmrechte treuhänderisch verwaltet, können sowohl der Treuhänder als auch der Treugeber (auch miteinander) wirtschaftlich Berechtigte sein.
Beispiel 8:
Steuerberater Sauber ist Treuhänder für Müller und hält für ihn 80% der Geschäftsanteile an der M-GmbH. Nach dem Treuhandvertrag darf Sauber in der Gesellschafterversammlung nur nach Weisung von Müller das Stimmrecht ausüben.
Sauber ist wirtschaftlich Berechtigter, weil er mehr als 25% der Kapitalanteile hält.
Müller ist ebenfalls wirtschaftlich Berechtigter. Dies ergibt sich aus der mittelbaren Kapitalbeteiligung (Sauber hält die Geschäftsanteile nur für Müller) sowie der beherrschenden Stellung (Sauber darf nur so abstimmen, wie dies Müller verlangt).
Beispiel 9:
Sauber hält jeweils 10 % der Geschäftsanteile an der M-GmbH für fünf verschiedene Treugeber sowie weitere 30 % für Müller.
Sauber ist wirtschaftlich Berechtigter. Die fünf Treugeber sind nicht wirtschaftlich Berechtigte, weil die mittelbare Kapitalbeteiligung bei jedem von ihnen den Schwellenwert von mehr als 25% nicht erreicht. Bei Müller beträgt die mittelbare Kapitalbeteiligung 30%. Auch er ist als wirtschaftlich Berechtigter dem Transparenzregister zu melden.
Beispiel 10:
Müller, Maier, Schmid und Schulz sind zu jeweils 25% Gesellschafter der M-GmbH. Nach der Satzung der GmbH hat Müller gegen alle Entscheidungen der Gesellschafterversammlung ein Vetorecht.
Da sämtliche Gesellschafter nicht mehr als 25% der Kapitalanteile und Stimmrechte halten, ist niemand aus diesem Grunde wirtschaftlich Berechtigter. Müller ist allerdings aufgrund seines Vetorechts als wirtschaftlich Berechtigter (Kontrolle auf sonstige Weise) anzusehen. Dies ist dem Transparenzregister zu melden.
Beispiel 11:
Müller, Maier, Schmid und Schulz sind zu jeweils 25% Gesellschafter der M-GmbH. Aufgrund eines - nicht im Handelsregister eingetragenen - Stimmbindungsvertrages steht Müller ein Vetorecht gegen alle Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu.
Müller ist wirtschaftlich Berechtigter (Kontrolle auf sonstige Weise) und muss dem Transparenzregister gemeldet werden.
Fortlaufende Prüfung notwendig
Schließlich muss laufend überprüft werden, ob die dem Transparenzregister gemeldeten Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten noch aktuell sind. Sind sie dies nicht mehr, müssen die Daten mit einer neuen Meldung aktualisiert werden. Ansonsten drohen Bußgelder.
Ändert sich z.B. der Wohnort oder der Name eines Gesellschafters, der wirtschaftlich Berechtigter ist, oder gibt es Änderungen im Leitungsorgan der Vereinigung (Geschäftsführerwechsel), muss die Änderung unverzüglich dem Transparenzregister mitgeteilt werden. Die Eintragung der Änderungen im Handelsregister entbindet nach dem Wegfall der Mitteilungsfiktion nicht von der Meldung an das Transparenzregister.
Ermittlungs- und Dokumentationspflicht
Hat eine Vereinigung keine Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten erhalten (nach § 20 Abs. 3 GwG), muss sie von ihren Anteilseignern in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung verlangen. Die Vereinigung hat die Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren (§ 20 Abs. 3a GwG). Verstöße sind bußgeldbewehrt.
Unstimmigkeitsmeldungen
Stellen besonders Verpflichtete einer Vereinigung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG Unstimmigkeiten zwischen den im Transparenzregister enthaltenen Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen fest, ist dies der registerführenden Stelle unverzüglich zu melden.
Von Unstimmigkeiten ist auszugehen, wenn Eintragungen nach § 20 Abs. 1 und 2 GwG sowie nach § 21 Abs. 1 und 2 GwG fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GwG abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden.
Einsichtnahme in das Transparenzregister
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG steht allen Mitgliedern der Öffentlichkeit ein Einsichtnahmerecht in das Transparenzregister zu. Der Nachweis eines berechtigten Interesses ist nicht mehr erforderlich. Die Identifikation des Einsichtnehmenden und die Erhebung einer Gebühr für die Einsichtnahme bleiben bestehen.
Das Bundesverwaltungsamt hat auf seiner Homepage sog. FAQ veröffentlicht. Dort finden Sie Fragen und Erläuterungen, die die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsamtes widerspiegeln.
Auf der Homepage des Transparenzregisters stehen weitere Informationen zur Verfügung.
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