Photo by Matthew Bennett on Unsplash
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Vollmachten und Patientenverfügung

Mit Vollmachten erlaubt der Vollmachtgeber einer anderen Person, ihn zu vertreten. Das ist praktisch, wenn der Vollmachtgeber z.B. einen Vertrag nicht persönlich unterschreiben kann, weil er ortsabwesend ist, oder seinen PKW nicht selbst bei der Zulassungsstelle anmelden will. 

 

Vollmachten können auch für den Fall erteilt werden, dass der Vollmachtgeber nicht mehr selbst handeln kann oder verstirbt. Mit diesen Vollmachten wird Vorsorge getroffen, weil dann anstelle des nicht mehr ansprechbaren Vollmachtgebers eine Person seines Vertrauens für ihn handeln kann. Bestehen solche Vollmachten nicht, können z.B. notwendige Auszahlungen von Bankkonten nicht vorgenommen werden. Entscheidungen zur medizinischen Behandlung bis hin zur Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen können nicht getroffen werden. Das Betreuungsgericht muss in diesen Fällen einen Betreuer bestellen, der den Betreuten oftmals gar nicht kennt und sich nicht in dessen Lebenssituation hineinversetzen kann. 

Die Generalvollmacht

Die Generalvollmacht, die üblicherweise notariell beurkundet wird, berechtigt den Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten uneingeschränkt zu vertreten. 

 

Für jede Vertreterhandlung ist dabei das Einverständnis des Vertretenen erforderlich, nicht aber zwingend der Umstand, dass der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. So kann die Vertretung mit Generalvollmacht im Einzelfall sinnvoll sein, weil der Vollmachtgeber selbst wegen anderer Termine verhindert ist. 

 

Damit der Bevollmächtigte handeln kann, benötigt er das Original der Generalvollmacht. Bei notarieller Beurkundung ist dies die vom Notar erteilte Ausfertigung (nicht die Abschrift) der Vollmachtsurkunde.  Dringend zu empfehlen ist, dass dem Bevollmächtigten die Generalvollmacht erst dann übergeben wird, wenn er sie für ein Rechtsgeschäft benötigt. Danach nimmt der Vollmachtgeber das Original wieder zu seinen Unterlagen. Er stellt so sicher, dass die Generalvollmacht nur dann genutzt wird, wenn der Bevollmächtigte dies weiß und damit einverstanden ist. Die Generalvollmacht muss, damit sie wirksam ist, für jedes Rechtsgeschäft und jedes Handeln des Vertreters wie ein Ausweis im Original vorgelegt werden. Ohne Vollmachtsoriginal kann der Vertreter den Bevollmächtigten nicht wirksam vertreten, es sei denn, der Vollmachtgeber genehmigt das Rechtsgeschäft im Nachhinein.

 

Die Generalvollmacht soll in der Regel auch wirksam sein und eingesetzt werden können, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr selbst zu Entscheidungen in der Lage ist. Sie soll also über den Tod hinaus und auch für den Fall gelten, dass der Bevollmächtigte geschäftsunfähig wird. Deshalb sollte der Vollmachtgeber mit seinen Angehörigen besprechen, wo das Original der Generalvollmacht aufbewahrt wird und in welchen Fällen der Bevollmächtigte die Vollmacht (von wem?) erhalten kann.

Die Vorsorgevollmacht

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstverantwortlich regeln, fragt sich, wer für ihn rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder Entscheidungen treffen kann. Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass dann automatisch seine Angehörigen zuständig sind. Dies ist nicht der Fall. Auch wenn Ihre Angehörigen Ihnen im Ernstfall hoffentlich zur Seite stehen werden, haben Angehörige nach deutschem Recht keine automatische Befugnis zu einer Vertretung und Entscheidung. Das gilt auch für Ehegatten.

 

Fehlen eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung, holt das Betreuungsgericht medizinische Gutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen ein und bestellt von Amts wegen einen Betreuer. Das Gericht kann zu Ihrem Betreuer sogar völlig fremde Personen bestellen, und zwar selbst dann, wenn sich Ihnen nahestehende Personen dagegen aussprechen. Auf diese Weise erhalten womöglich Dritte und Behörden Einblick in Ihre privaten Verhältnisse und Finanzen. Diesen Umstand empfinden viele Menschen als unangenehm.

 

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie diese Situation vermeiden. Ein Betreuer darf nämlich nur bestellt werden, wenn die Betreuerbestellung nicht anderweitig abgewendet werden kann. Haben Sie zuvor selbst im Zustand der Geschäftsfähigkeit eine Vertrauensperson zur Vornahme der Geschäfte bevollmächtigt, gilt dies auch, wenn Sie später geschäftsunfähig werden. Die Anordnung der Betreuung durch das Betreuungsgericht ist damit weitestgehend ausgeschlossen.

 

Die Vorsorgevollmacht berechtigt zur Vertretung in nicht-vermögensrechtlichen, also in persönlichen Angelegenheiten, und auch nur dann, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Mit der Vorsorgevollmacht entscheidet der Bevollmächtigte für den nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgeber. Diese Entscheidungen betreffen höchst persönliche Dinge bis zur Frage der ärztlichen Behandlung oder lebensverlängernder Maßnahmen bei schwersten Verletzungen oder Krankheiten. Vorsorgevollmachten erfordern unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten. Sie werden häufig von Ehegatten untereinander oder zwischen Eltern und deren erwachsenen Kindern erteilt. 

 

Die Vorsorgevollmacht wird gern mit der Generalvollmacht in einer Urkunde verbunden. Das muss aber nicht sein. Eine Trennung der im Geschäftsverkehr einzusetzenden Generalvollmacht und der Vorsorgevollmacht in persönlichen Angelegenheiten ist immer dann zu empfehlen, wenn der Bevollmächtigte von der Generalvollmacht häufiger Gebrauch machen soll und diese Vertretung nicht auf Fälle des krankheitsbedingten Ausfalls des Vollmachtgebers beschränkt ist. Die Geschäftspartner müssen keine Kenntnis davon haben, welche weiteren Anordnungen der Vollmachtgeber für schwerwiegende Krankheitsfälle getroffen hat. 

 

Weil eine Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse gibt, ist die wichtigste Voraussetzung der Vollmachtserteilung Vertrauen zu der Person, die mit dieser Vollmacht ausgestattet wird. Der Vollmachtgeber sollte sich daher gründlich Gedanken darüber machen, wem er dieses Vertrauen entgegenbringt, nicht leichtfertig handeln und mit seinem Wunschbevollmächtigten im Vorfeld der Errichtung darüber sprechen, ob er dieses Amt übernehmen will.

 

Der Vollmachtgeber kann eine oder mehrere Personen zu seinem Bevollmächtigten einsetzen. Mehrere Bevollmächtigte können gleichrangig eingesetzt werden, so dass sie unabhängig voneinander handeln können. Alternativ kann auch eine Reihenfolge unter den bevollmächtigten Personen festgelegt werden. Die Vorsorgevollmacht sollte unbedingt bei Geschäftsunfähigkeit und bei Tod des Vollmachtgebers gültig bleiben.

 

Die Vorsorgevollmacht muss dem Bevollmächtigten schnell zur Verfügung stehen, wenn er sie benötigt. Am besten wird der bevollmächtigten Vertrauenspersonen die Urkunde direkt ausgehändigt oder an einem Ort verwahrt, den der Bevollmächtigte kennt und der zugänglich ist. Nicht hilfreich ist es, die einzige Originalurkunde im (Bank-)Safe aufzubewahren, weil der Bevollmächtigte ja genau dieses Original vorlegen muss, um den Safe überhaupt öffnen zu dürfen. Die Vollmacht wäre ohne weitere Bankvollmacht wirkungslos.

 

Die Bundesnotarkammer hat seit einiger Zeit ein zentrales Vorsorgeregister eingerichtet. Diesem Register können die Daten aus der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung mitgeteilt werden. Im Falle eines Falles kann sich das Betreuungsgericht sofort darüber informieren, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt.

 

Die Vorsorgevollmacht berechtigt nur dann zu Ihrer Vertretung, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen, und zwar vor allem in höchstpersönlichen Angelegenheiten.

 

Hierzu zählen beispielsweise Entscheidungen über

  • die Einwilligung in eine ärztliche Behandlung oder deren Anlehnung,
  • die Ablehnung der angeordneten ärztlichen Versorgung mit Nahrungsmitteln über eine Magensonde,
  • die Unterbringung in psychiatrischen Kliniken, oder
  • die Versorgung mit Medikamenten.

Können Sie Ihre Wünsche nicht mehr selbst äußern, ist der Bevollmächtigte dazu berufen, gemeinsam mit dem behandelnden Arzt auf Basis Ihrer Patientenverfügung oder jedenfalls Ihres mutmaßlichen Willens zu entscheiden, wie Sie behandelt bzw. nicht behandelt werden wollen.

Die Betreuungsverfügung

Einige besondere Rechtsgeschäfte wie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung innerhalb eines Erbscheinverfahrens oder die Einreichung eines Scheidungsantrages dürfen Vertreter nicht vornehmen. Das Gericht muss in diesen Fällen einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter bestellen. Die Person, die das Gericht zum Betreuer zu bestellen hat, kann mit einer Betreuungsverfügung von Ihnen selbst verbindlich bestimmt werden. Die Vorsorgevollmacht sollte deshalb immer auch eine Betreuungsverfügung enthalten.

 

Der Bevollmächtigte übernimmt dann die Aufgaben eines Betreuers i.S.d. § 1896 BGB. In der Regel bittet der Vollmachtgeber darum, den von ihm bestimmten Vorsorgebevollmächtigten auch zum gerichtlichen Betreuer zu bestellen.

Anweisungen für den Bevollmächtigten

Sie haben die Möglichkeit, dem Bevollmächtigten nach Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen Anweisungen zu erteilen, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Die Befugnisse eines Bevollmächtigten können im Innenverhältnis zwischen Ihnen als Vollmachtgeber und Ihren Vertrauenspersonen näher definiert oder auch beschränkt. Hierzu können Sie einen Vertrag mit Ihrem Bevollmächtigten schließen.

 

Im Innenverhältnis kann zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten individuell und schriftlich (nicht zwingend notariell) beispielsweise geregelt werden,

  • in welchem Rangverhältnis mehrere Bevollmächtigte tätig werden sollen,
  • welche Pflichten die bevollmächtigte Person hat,
  • ob eine Vergütung bezahlt werden soll, oder
  • ob und in welchem Umfang Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche bestehen.

Ebenso wird hier geregelt, dass Vollmachtsurkunden bei einer jederzeit möglichen Kündigung zurückzugeben sind. Diese internen Regelungen können (und sollten) Sie mit jeder Person treffen, die möglicherweise als Bevollmächtigter für Sie auftritt. Sie dienen sowohl Ihrem Schutz gegenüber dem Bevollmächtigten als auch dem Schutz des Bevollmächtigten selbst, der sich beispielsweise gegenüber späteren Erben verantworten muss.

 

Haben Sie mit dem Bevollmächtigten interne Regelungen über den Gebrauch der Vollmacht getroffen und gebraucht der Bevollmächtigte die Vollmacht absprachewidrig (z.B. vorzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise), können Sie die Vollmacht widerrufen und Schadensersatz verlangen. Daneben ist der Missbrauch einer Vollmacht grundsätzlich auch eine Straftat. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten und Geschäftspartnern, können die Handlungen des Bevollmächtigten allerdings wirksam sein.

Die Bankvollmacht

Neben der General- und Vorsorgevollmacht sollte unbedingt eine Bankvollmacht erteilt werden. Mit der Bankvollmacht ist sichergestellt, dass notwendige Zahlungen von Ihren Konten ausgeführt werden können. Die Bankvollmacht sollte über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten, da ansonsten die Konten bis zur Klärung, wer Erbe ist, geschlossen bleiben. Es empfiehlt sich dringend, für die Bankvollmacht die jeweiligen bankeigenen Formulare zu verwenden und sie in der Bank zu unterzeichnen, damit die Vollmacht von der Bank anerkannt wird.

Die Patientenverfügung

Unter einer Patientenverfügung versteht man schriftliche Anweisungen einer volljährigen Person an die behandelnden Ärzte, im Falle der eigenen Einwilligungsunfähigkeit in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder aber diese zu untersagen, auch wenn hierdurch das Leben verkürzt wird. Nach dem nunmehr geltenden Recht (§§ 1901a bis 1904 BGB) ist der in einer Patientenverfügung zuvor schriftlich niedergelegte Wille des Patienten bei der ärztlichen Behandlung im Falle der späteren Einwilligungsunfähigkeit verbindlich, sofern die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

 

Mit anderen Worten: in der Patientenverfügung teilen Sie den Ärzten mit, wie Sie in bestimmten Fällen behandelt werden wollen, weil Sie - etwa nach einem Verkehrsunfall und andauernder Bewusstlosigkeit - hierzu nicht mehr befragt werden können.

 

Dabei kann alles rund um die medizinische Betreuung vorab geregelt werden, insbesondere der Einsatz lebenserhaltender Maßnahmen (Beatmung, künstliche Ernährung etc.), Behandlungsbegrenzungen, Nichtbehandlung in bestimmten Fällen und Organentnahmen. Zusammen mit einer Vorsorgevollmacht gibt die Patientenverfügung dem Bevollmächtigten bei seinen schwierigen Entscheidungen eine Anleitung dafür, wie der Patient wohl entscheiden würde, wenn er dies könnte. Die Patientenverfügung sollte zu Hause bei den persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden und im Notfall schnell auffindbar sein. Ratsam ist, den Angehörigen sowie dem Hausarzt ein Kopie zu überlassen. 

 

Patientenverfügungen müssen sorgfältig auf die eigene Lebenssituation abgestimmt sein. Deshalb ist es nicht sinnvoll, irgendwelche Musterverfügungen aus dem Internet zu laden, sondern sich individuell beraten zu lassen. Das Gespräch mit dem Hausarzt kann hierfür eine erste Grundlage bilden, vor allem, wenn man bereits an bestimmten Krankheiten leidet. So kann exakt auf krankheitsbezogene Wünsche, Erwartungen und Behandlungsmöglichkeiten eingegangen werden.

 

Wir haben für unsere Mandanten einen ausführlichen Fragebogen erstellt. Dieser beinhaltet

mehrere Regelungsalternativen. Die Regelungsalternativen sind selbstverständlich nur als Vorschlag zu verstehen. Letzten Endes können nur Sie entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie Festlegungen treffen wollen. Da die individuellen Bedürfnisse und Interessen eines jeden Menschen sehr unterschiedlich gelagert sein können, kann es kein für alle Menschen einheitliches Formular geben. Gerade das ist auch der Grund, weswegen wir dringend davon abraten, Vordrucke im Ankreuzstil ohne Reflexion und Beratung zu verwenden. Wir empfehlen stattdessen, sich über den Regelungsumfang Ihrer persönlichen Patientenverfügung gründlich Gedanken machen und die Überlegungen und Beweggründe mit Ihrem Bevollmächtigten und mit Ihrem Hausarzt zu besprechen.

 

Auf der Grundlage des ausgefüllten Fragebogens fertigen wir Ihre individuelle Patientenverfügung.

 

Im ersten Schritt definieren Sie die Anwendungssituationen, in denen die Patientenverfügung für die Ärzte maßgeblich sein soll, also den Gesundheitszustand. Wir haben einige Situationen vorformuliert, in denen die Patientenverfügung gelten soll. Einzelne Situationen können Sie natürlich streichen und auch ändern.

 

Im zweiten Schritt legen Sie fest, was in den zuvor definierten Situationen von den behandelnden Ärzten zu tun oder zu unterlassen ist. Der von Ihnen eingesetzte Bevollmächtigte hat Ihrem Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Formerfordernisse bei Vollmachten

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, in welcher Form Sie Ihre Vorsorgedokumente errichten. 

 

1. Beurkundung durch einen Notar

Die notarielle Beurkundung hat neben dem höchsten Beweiswert den Vorteil, dass der Notar Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers treffen muss. Eine Generalvollmacht sollte zur Sicherheit für den Rechtsverkehr generell notariell beurkundet werden. Nachteilig sind die zum Teil hohen Kosten einer Generalvollmacht, die sich nach dem Wert des Vermögens des Vollmachtgebers richten. 

 

2. Beglaubigung durch einen Notar

Bei der notariellen Beglaubigung Ihrer Unterschrift trifft der Notar keine Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit. Wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte mit Anträgen an das Grundbuchamt tätigen bzw. Anmeldungen an das Handelsregister oder Vereinsregister vornehmen soll, ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich. Das Gleiche gilt für die Gründung einer GmbH oder einer Handelsgesellschaft. Die notarielle Beglaubigung ist regelmäßig deutlich günstiger als eine Beurkundung. Rechtlich gesehen wirkt sich die Beglaubigung im Vergleich zur Beurkundung nur in wenigen Fällen nachteilig aus. 

 

3. Beglaubigung durch die örtliche Betreuungsbehörde

Es besteht die Möglichkeit der Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht durch die örtliche Betreuungsbehörde (§ 6 Abs. 2 BtBG). Diese Unterschriftsbeglaubigung löst nur geringe Gebühren aus.

 

4. Schriftlichkeit

Für alle Vollmachten gilt, dass sie mindestens schriftlich erteilt werden müssen. Andernfalls kann der Bevollmächtigte seine Vollmacht nicht nachweisen.

 

5. Besonderheiten bei Kreditinstituten

Kreditinstitute fordern oftmals, dass der Kontoinhaber im Beisein von Bankmitarbeitern eine Bank- oder Kontovollmacht auf bankeigenen Formularen unterschreibt. Wir empfehlen aus Gründen der Vereinfachung des Ablaufs im Vorsorgefall, dies rechtzeitig mit Ihrem Kreditinstitut abzuklären. Rechtlich sind Kreditinstitute zur Anerkennung von Vollmachten verpflichtet, auch wenn sie nicht auf deren eigenen Formularen erteilt worden sind. Dies gilt vor allem für notarielle Generalvollmachten. In allen anderen Fällen ist es sicherer, auf den Bankformularen eine Bankvollmacht zu erteilen und dabei auch zu entscheiden, ob diese Vollmacht bei Geschäftsunfähigkeit oder Tod weitergelten oder erlöschen soll.

Zeitliche Geltung der Vorsorgedokumente

Sie sind berechtigt, Ihre Vollmacht und die Patientenverfügung jederzeit zu widerrufen und ggf. neue Vorsorgeregelungen treffen. Andernfalls bleiben die Vollmacht und die Patientenverfügung auch bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit und über Ihren Tod hinaus wirksam.

 

Teilweise wird empfohlen, durch erneute, mit Datum versehene Unterschrift unter der Patientenverfügung zu dokumentieren, dass die Erklärungen in den Dokumenten weiterhin Bestand haben sollen. Dieses Vorgehen ist nur dann sinnvoll, wenn Sie wirklich die erneute Unterschrift mit Datumsangabe in regelmäßigen Abständen vornehmen, also etwa alle zwei oder drei Jahre. Wenn Sie nämlich zunächst über einige Jahre regelmäßig die Patientenverfügung bestätigt haben, es aber dann vergessen, könnte daraus der Schluss gezogen werden, dass die Patientenverfügung nicht mehr gelten soll. Unabhängig davon empfehlen wir, alle Dokumente bei einer Änderung der persönlichen oder gesundheitlichen Lebensumstände zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.